[Letzte Änderung: 26.12.2021]
Die Ausbreitung von Infektionen in einer Phase exponentiellen Wachstums wird je nach Quelle unterschiedlich charakterisiert:
Verdoppelungszeit | Wachstumsfaktor proTag | Wachstumsfaktor pro Woche | Diskrete Wachstumsrate pro Tag |
Diskrete Wachstumsrate pro Woche |
Stetige Wachstumsrate pro Tag |
Stetige Wachstumsrate pro Woche |
1 Tag | 2 | 128 | 100,00% | 12.700,00% | 69,31% | 485,20% |
2 Tage | 1,41 | 11,32 | 41,14% | 1.031,37% | 34,66% | 242,60% |
3 Tage | 1,26 | 5,05 | 25,99% | 403,97% | 23,10% | 161,73% |
4 Tage | 1,19 | 3,36 | 18,92% | 236,36% | 17,33% | 121,30% |
5 Tage | 1,15 | 2,64 | 14,87% | 163,90% | 13,86% | 97,04% |
6 Tage | 1,12 | 2,24 | 12,25% | 124,49% | 11,55% | 80,88% |
7 Tage | 1,10 | 2 | 10,41% | 100,00% | 9,90% | 69,31% |
Zwischen den sieben Kennzahlen Verdoppelungszeit, Wachstumsfaktor pro Tag oder Woche, diskrete Wachstumsrate pro Tag oder Woche, stetige Wachstumsrate pro Tag oder Woche bestehen folgende Zusammenhänge:
Wenn eine Größe exponentiell wächst und die Verdoppelungszeit N Tage ist, dann ist
Zwischen dem Wert x0 an einem bestimmten Tag und dem Wert x1 des Folgetages bestehen für eine expoentiell wachsende Größe die Zusammenhänge
x1 = ft x0 = (1 + dt) x0 = exp(st)x0 .
Zwischen dem Wert x0 an einem bestimmten Tag und dem Wert x7 nach sieben Tagen bestehen für eine exponentiell wachsende Größe die Zusammenhänge
x7 = fw x0 = (1 + dw) x0 = exp(sw)x0 = ft7x0 = (1 + dt)7x0 = exp(7st)x0 .
[Letzte Änderung: 25. November 2022]
Veröffentlichte Stellungnahmen des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 seit Dezember 2021.
Stellungnahme des RKI vom 21.12. 2021 ControlCOVID – Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron
Stellungnahme der Leopoldina - Nationale Akademie der Wissenschaften vom 27.11.2021 Coronavirus-Pandemie: Klare und konsequente Maßnahmen - sofort!
[Letzte Änderung: 18.3.2022]
Der Beschluss der "Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 17. März 2022" enthält zum Tagesordnungspunkt Corona keine Inhalte.
Es wird die schrittweise Zurücknahme von Maßnahmen zur Kontaktreduzierung beschlossen.
Es werden keine zusätzliche Maßnahmen zur Kontaktreduzierung beschlossen.
"Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind zuversichtlich, dass die weitere Fortsetzung der aktuell bestehenden Maßnahmen die realistische Chance bietet, dass Deutschland gut durch die Omikron-Welle kommt."
Es werden geringfügige Veränderungen beschlossen, deren Ziel aber nicht ist, die Omikron-Welle durch Kontaktbeschränkungen frühzeitig zu brechen oder stark zu verzögern. Vielmehr wird beobachtend zunächst eine starke Zunahme der Omikron-Infektionen in Kauf genommen.
Es wurden einige Beschränkungen beschlossen, die zum 28. Dezember 2021 wirksam werden sollen, aber nicht annähernd das vom RKI in der Stellungnahme vom 21.12.2021 geforderte Niveau erreichen.
[Letzte Änderung: 25. November 2022]
Änderung des Infektionsschutzgesetzes im September 2022
Im September 2022 wurde eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Gültigkeit der neuen Schutzmaßnahmen ab 1. Oktober 2022 beschlossen. Die Absätze 7 bis 10 des § 28 a und damit die vagen Formulierungen des Absatz 8 sind weggefallen.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes im März 2022
Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18. März 2022 werden die zugelassenen Schutzmaßnahmen reduziert. § 28a Absatz 8 Satz 1 bestimmt, dass einige der bisherigen Schutzmaßnahmen durch Beschluss eines Landesparlamentes "in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft" (die in der Presse so bezeichneten Hot-Spots), in der die "konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht", möglich sind. Erläuternd heißt es in § 28a Absatz 8 Satz 2:
"Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht, wenn
Zu § 28a Absatz 8 Satz 2 Nr. 1
In Nr. 1 wird als Voraussetzung genannt, dass eine sich ausbreitende Virusvariante eine "höhere Pathogenität" aufweist. Allerdings fehlt ein Bezugspunkt für den Komparativ 'höher': höher als was? Höher als die Pathogenität der im März 2022 vorherrschenden Omikronvariante? Höher als vorherige Varianten? Höher als der Durchschnitt der vorherigen Varianten? Bei allen Interpretationen kann in der aktuellen Infektionswelle, die durch die Omikronvariante bestimmt ist, keine Gefahr nach Nr. 1 festgestellt werden und es können somit keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden, da die Omikronvariante die bisher niedrigste Pathogenität unter den bisherigen Varianten aufweist.
Wie sollen Gerichte anhand dieses Gesetzestextes zukünftig entscheiden, was mit "höherer Pathogenität" gemeint ist?
Außerdem ist in der Formulierung "signifikant höhere Pathogenität" mit "signifikant" wohl "relevant" gemeint, aber nicht "statistisch signifikant". Denn statistisch signifikant können auch sehr kleine und für den jeweiligen inhaltlichen Kontext irrelevante Unterschiede sein.
Auch ist es nicht möglich, über statistische Signifikanz ohne Bezug auf ein vorgegebenes Signifikanzniveau sinnvoll zu sprechen. Ein solches vorgegebenes Signifikanzniveau, beispielsweise 0,1 %, 1% , 5% oder 10%, ist bei der Durchführung eines statistischen Signifikanztests die maximal zugelassene Wahrscheinlichkeit, mit der eine "signifikant höhere Pathogenität" fälschlich festgestellt wird und dabei als Folge von Stichprobenfehlern ein sogenannter statistischer Fehler 1. Art begangen wird. Da es für diese Fragestellung weder übliche noch durch Normen festgelegte Signifikanzniveaus gibt, ist es inhaltsleer und folgenlos, von 'signifikant höher' zu sprechen.
Zu § 28a Absatz 8 Satz 2 Nr. 2
In Nr. 2 wird eine 'besonders hohe' Anzahl von Neuinfektionen oder ein 'besonders starker' Anstieg an Neuinfektionen als Voraussetzung für die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage genannt. Wenn also eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten durch eine hohe – aber nicht 'besonders hohe' – Anzahl von Neuinfektionen oder durch einen starken – aber nicht 'besonders starken' – Anstieg von Neuinfektionen droht, liegt keine konkrete Gefahr nach Nr. 2 vor und es können keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Sollen jetzt Gerichte darüber entscheiden, was eine mittlere, eine hohe oder eine besonders hohe Anzahl von Neuinfektionen ist, oder was ein mittlerer, ein starker oder ein besonders starker Anstieg an Neuinfektionen ist? Auch ist unklar, ob sich 'besonders hoch' und 'besonders stark' auf einen Vergleich im Querschnitt, z. B. zwischen verschiedenen Landkreisen oder Bundesländern, oder auf einen Vergleich im zeitlichen Längsschnitt bezieht.
Durch Nr. 2 ist eine Proportionalität zwischen Krankenhauskapazitäten und tolerierbaren Infektionszahlen – und damit auch schweren Erkrankungen und Todesfällen – intendiert und gesetzlich fixiert. Je besser also der regionale Krankenhausausbau ist, umso höher sind die dort zu akzeptierenden COVID-19-Infektionszahlen, bevor Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Dies führt zu der paradoxen Situation, dass beispielsweise die Wahrscheinlichkeit für einen älteren Menschen durch COVID-19 zu sterben, um so größer ist, je besser die Ausstattung mit Krankenhausbetten "in der jeweiligen Gebietskörperschaft" ist, weil dann dort höhere Ansteckungswahrscheinlichkeiten durch COVID-19 zu tolerieren sind.
Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Dezember 2021
Durch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Dezember 2021 wurde der Katalog der nicht zugelassenen Schutzmaßnahmen präzisiert und reduziert. Der aktualisierte Katalog der in § 28a Absatz 8 Satz 1 Nr. 1-7 IfSG ausgeschlossenen Schutzmaßnahmen ist:
Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November 2021
Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im November 2021 und die gleichzeitige Nichtverlängerung der "Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" gemäß § 5 IfSG wurden in § 28a Absatz 8 Satz 1 Nr. 1-5 IfSG die folgenden Schutzmaßnahmen (Maßnahmen zur Kontaktreduzierung) ausdrücklich nicht zugelassen, auch dann, wenn sich ein Landesparlament dafür entscheiden wollte:
Die Leopodina - Nationale Akademie der Wissenschaften kommentiert den dadurch geschaffenen Zustand in der 10. Ad-hoc-Stellungnahme vom 27. November 2021 mit dem Titel "Coronavirus-Pandemie: Klare und konsequente Maßnahmen – sofort!" so:
"Die jüngste Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und das Auslaufen der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ haben erhebliche rechtliche Änderungen für die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bewirkt. Problematisch ist dabei, dass auch bei extrem hohen Inzidenzwerten und Hospitalisierungsraten bestimmte generelle Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden dürfen. Dies gilt für die flächendeckende Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, Reisen, Übernachtungsangeboten (Hotels), Gastronomie sowie von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel und anderem."